(1)Die Unterrichtung nach Artikel 281 Absatz 1 erfolgt in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Herkunftsmitgliedstaats. Hierfür ist ein Formblatt mit einem der folgenden Titel in sämtlichen Amtssprachen der Europäischen Union zu verwenden: a) „Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung. Fristen beachten!“ oder b) wenn das Recht des Herkunftsmitgliedstaats eine Erläuterung der Forderung vorsieht, „Aufforderung zur Erläuterung einer Forderung. Fristen beachten!“. Ist jedoch ein bekannter Gläubiger Inhaber einer Versicherungsforderung, so erfolgt die Unterrichtung nach Artikel 281 Absatz 1 in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der Gläubiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Wohnsitz oder seinen Sitz hat.
(2)Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat haben, können ihre Forderungen in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen dieses anderen Mitgliedstaats anmelden oder erläutern. In diesem Fall muss die Anmeldung bzw. die Erläuterung jedoch die Überschrift „Anmeldung einer Forderung“ bzw. „Erläuterung einer Forderung“ in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Herkunftsmitgliedstaats tragen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025
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