Art. 31 – Transparenz und Verantwortlichkeit

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

(1)Die Aufsichtsbehörden führen ihre Aufgaben auf transparente und verantwortliche Weise unter entsprechender Beachtung des Schutzes vertraulicher Informationen durch.
(2)Die Mitgliedstaaten sorgen für die Offenlegung der folgenden Informationen: a) Texte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeiner Leitlinien auf dem Gebiet der Versicherungsregulierung; b) allgemeine Kriterien und Methoden des in Artikel 36 genannten aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens einschließlich der gemäß Artikel 34 Absatz 4 entwickelten Instrumente; c) aggregierte statistische Daten zu Schlüsselaspekten der Anwendung des Aufsichtsrahmens; d) die Art und Weise der Ausübung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Optionen; e) die Ziele der Beaufsichtigung und ihre Hauptfunktionen und -tätigkeiten. Die gemäß Unterabsatz 1 offen zu legenden Angaben müssen ausreichend sein, um einen Vergleich der von den Aufsichtsbehörden in den verschiedenen Mitgliedstaaten gewählten Aufsichtsansätze zu ermöglichen. Die Angaben müssen in einem gemeinsamen Format erfolgen und sind regelmäßig zu aktualisieren. Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e genannten Informationen müssen unter einer einzigen elektronischen Adresse in jedem Mitgliedstaat abrufbar sein.
(3)Die Mitgliedstaaten sorgen bei der Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Leitungs- und Managementorgane ihrer Aufsichtsbehörden für transparente Verfahren.
(4)Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen zu Absatz 2, in denen die wichtigsten Kriterien spezifiziert werden, denen zufolge die aggregierten statistischen Daten offen zu legen sind, sowie das Format, die Struktur, das Inhaltsverzeichnis und der Termin der Veröffentlichung der Informationen zu nennen sind. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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