Art. 33 – Aufsicht über eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Zweigniederlassung

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass für den Fall, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen seine Tätigkeit über eine Zweigniederlassung ausübt, die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats — nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats — selbst oder durch ihre Beauftragten die Prüfungen der für die Finanzaufsicht über das Unternehmen notwendigen Informationen vor Ort vornehmen können.
Die Behörden des betroffenen Aufnahmemitgliedstaats können sich an diesen Prüfungen beteiligen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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