Art. 39 – Bestandsübertragung

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

(1)Die Mitgliedstaaten gestatten nach Maßgabe des nationalen Rechts den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die in ihrem Hoheitsgebiet ihren Gesellschaftssitz haben, den Bestand ihrer im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit abgeschlossenen Verträge ganz oder teilweise an ein übernehmendes Unternehmen in der Gemeinschaft zu übertragen. Eine solche Übertragung darf nur genehmigt werden, sofern die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats des übernehmenden Unternehmens bescheinigen, dass das übernehmende Unternehmen unter Berücksichtigung der Übertragung über die erforderlichen anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung gemäß Artikel 100 Unterabsatz 1 verfügt.
(2)Im Falle von Versicherungsunternehmen finden Absätze 3 bis 6 Anwendung.
(3)Wenn eine Zweigniederlassung beabsichtigt, den Bestand abgeschlossener Verträge ganz oder teilweise zu übertragen, muss der Mitgliedstaat, in dem die Zweigniederlassung ansässig ist, konsultiert werden.
(4)In den Fällen der Absätze 1 und 3 genehmigen die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden Versicherungsunternehmens die Übertragung nach Zustimmung der Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Verträge entweder nach dem Niederlassungsrecht oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit geschlossen wurden.
(5)Die Behörden der konsultierten Mitgliedstaaten teilen den Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden Versicherungsunternehmens innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der entsprechenden Konsultationsanfrage ihre Stellungnahme oder ihre Zustimmung mit. Wenn sich die konsultierten Behörden bis zum Ablauf dieser Frist nicht geäußert haben, gilt dies als stillschweigende Zustimmung.
(6)Die nach Absatz 1 bis 5 genehmigte Bestandsübertragung wird entweder vor oder nach der Genehmigung nach Maßgabe des nationalen Rechts des Herkunftsmitgliedstaats, des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist, oder des Mitgliedstaats der Verpflichtung bekannt gemacht. Sie wirkt automatisch gegenüber den betroffenen Versicherungsnehmern oder Versicherten sowie gegenüber allen anderen Personen, die Rechte oder Pflichten aus den übertragenen Verträgen haben. Unterabsätze 1 und 2 berühren nicht das Recht der Mitgliedstaaten, für die Versicherungsnehmer die Möglichkeit vorzusehen, den Vertrag binnen einer bestimmten Frist nach der Übertragung zu kündigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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