Art. 41 – Allgemeine Governance-Anforderungen

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

(1)Die Mitgliedstaaten schreiben allen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vor, über ein wirksames Governance-System zu verfügen, das ein solides und vorsichtiges Management des Geschäfts gewährleistet. Dieses System umfasst zumindest eine angemessene transparente Organisationsstruktur mit einer klaren Zuweisung und angemessenen Trennung der Zuständigkeiten und ein wirksames System zur Gewährleistung der Übermittlung von Informationen. Außerdem beinhaltet es die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 42 bis 49. Das Governance-System unterliegt einer regelmäßigen internen Überprüfung.
(2)Das Governance-System ist der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens angemessen.
(3)Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verfügen über schriftlich festgelegte Leitlinien, die zumindest das Risikomanagement, die interne Kontrolle, die interne Revision und gegebenenfalls das Outsourcing betreffen. Sie stellen die Umsetzung dieser Leitlinien sicher. Die schriftlich festgelegten Leitlinien werden zumindest einmal jährlich überprüft. Sie unterliegen der schriftlichen Zustimmung durch das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan und sind bei wesentlichen Änderungen im jeweiligen System oder Geschäftsbereich anzupassen.
(4)Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen treffen angemessene Vorkehrungen, einschließlich der Entwicklung von Notfallplänen, um die Kontinuität und Ordnungsmäßigkeit ihrer Tätigkeiten zu gewährleisten. Zu diesem Zweck greift das Unternehmen auf geeignete und verhältnismäßige Systeme, Ressourcen und Verfahren zurück.
(5)Die Aufsichtsbehörden müssen über angemessene Mittel, Methoden und Befugnisse verfügen, um das Governance-System des Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens zu prüfen und potenzielle Risiken zu bewerten, die von diesen Unternehmen festgestellt werden und die ihre finanzielle Solidität gefährden könnten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet sind, um eine Verbesserung und einen Ausbau des Governance-Systems zu fordern, so dass die Anforderungen der Artikel 42 bis 49 eingehalten werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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