Art. 68 – Informationsaustausch mit anderen Behörden

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

(1)Artikel 64 und 67 stehen Folgendem nicht entgegen: a) einem Informationsaustausch zwischen mehreren Aufsichtsbehörden in ein und demselben Mitgliedstaat in Wahrnehmung ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben; b) dem Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden in Wahrnehmung ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben und einer sonstigen Stelle, die ebenfalls in demselben Mitgliedstaat belegen ist: i) den mit der Beaufsichtigung der Kreditinstitute und der anderen Finanzinstitute betrauten Behörden sowie den mit der Beaufsichtigung der Finanzmärkte betrauten Behörden; ii) den Stellen, die mit der Liquidation und der Insolvenz von Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen oder ähnlichen Verfahren befasst werden; iii) den mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung der betreffenden Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und der sonstigen Finanzinstitute betrauten Personen; c) der Übermittlung von Informationen an die mit der Durchführung von Zwangsliquidationen oder der Verwaltung von Garantiefonds betrauten Stellen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Der unter den Buchstaben b und c genannte Informationsaustausch kann auch zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten stattfinden. Die den genannten Behörden, Stellen und Personen übermittelten Informationen unterliegen dem Berufsgeheimnis nach Artikel 64.
(2)Artikel 64 bis 67 hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, einen Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden und den folgenden Stellen zuzulassen: a) den Behörden, denen die Beaufsichtigung der Stellen obliegt, die mit der Liquidation und der Insolvenz von Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder ähnlichen Verfahren befasst werden; b) den Behörden, denen die Beaufsichtigung der Personen obliegt, die mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung der Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstitute betraut sind; c) den unabhängigen Versicherungsmathematikern der Versicherungsunternehmen oder der Rückversicherungsunternehmen, die kraft Gesetzes diesen gegenüber aufsichtsrechtliche Aufgaben wahrzunehmen haben, sowie den mit der Beaufsichtigung dieser Versicherungsmathematiker betrauten Stellen. Die Mitgliedstaaten, die Unterabsatz 1 anwenden, verlangen zumindest, dass folgende Bedingungen erfüllt werden: a) die Informationen müssen zur Erfüllung der Beaufsichtigungsaufgaben nach Unterabsatz 1 bestimmt sein; b) die erlangten Informationen müssen der Verpflichtung des Berufsgeheimnisses nach Artikel 64 unterliegen; c) Informationen, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der mitteilenden Aufsichtsbehörde und nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörde zugestimmt hat. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Behörden, Personen oder Stellen Informationen gemäß Unterabsätzen 1 und 2 erhalten dürfen.
(3)Artikel 64 bis 67 hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Stärkung der Stabilität des Finanzsystems und zur Wahrung seiner Integrität den Austausch von Informationen zwischen den Aufsichtsbehörden und den für die Aufdeckung und Aufklärung von Verstößen gegen das Gesellschaftsrecht gesetzlich zuständigen Behörden oder Organen zu zulassen. Die Mitgliedstaaten, die Unterabsatz 1 anwenden, verlangen zumindest, dass folgende Bedingungen erfüllt werden: a) die Informationen müssen für die Aufdeckungen und Untersuchungen nach Unterabsatz 1 bestimmt sein; b) die erlangten Informationen müssen dem Berufsgeheimnis nach Artikel 64 unterliegen; c) Informationen, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der mitteilenden Aufsichtsbehörde und nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörde zugestimmt hat. Wenn in einem Mitgliedstaat die in Unterabsatz 1 genannten Behörden oder Organe bei der ihnen übertragenen Aufdeckung oder Untersuchung von Verstößen besonders befähigte entsprechend beauftragte Personen hinzuziehen, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören, so kann die in Unterabsatz 1 vorgesehene Möglichkeit des Austauschs von Informationen unter den in Unterabsatz 2 dargelegten Bedingungen auf die betreffenden Personen erweitert werden. Für die Anwendung des Unterabsatzes 2 Buchstabe c teilt die in Unterabsatz 1 genannte Behörde bzw. das Organ den Aufsichtsbehörden, die die Information erteilt haben, mit, an welche Personen die betreffenden Informationen weitergegeben werden sollen und was deren genaue Aufgabe ist.
(4)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten den Namen der Behörden, Personen oder Stellen mit, welche Informationen gemäß Absatz 3 erhalten dürfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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