Art. 70 – Weitergabe von Informationen an Zentralbanken und Währungsbehörden

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

Unbeschadet dieses Abschnitts kann eine Aufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen an folgende Stellen übermitteln:
1.Zentralbanken und andere Stellen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden;
2.gegebenenfalls andere staatliche Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind.
Diese Behörden oder Stellen können den Aufsichtsbehörden die Informationen mitteilen, die sie für die Zwecke des Artikels 67 benötigen. Die hierbei erlangten Informationen unterliegen den Bestimmungen dieses Abschnitts über das Berufsgeheimnis.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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