Art. 74 – Getrennte Verwaltung von Lebens- und Nichtlebensversicherung

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

(1)Die getrennte Verwaltung nach Artikel 73 ist so einzurichten, dass die Lebensversicherungstätigkeiten von den Nichtlebensversicherungstätigkeiten getrennt sind. Die jeweiligen Interessen der Lebens- und der Nichtlebensversicherten dürfen nicht geschädigt werden und insbesondere müssen die Gewinne aus der Lebensversicherung den Lebensversicherten so zugute kommen, als ob das Versicherungsunternehmen ausschließlich die Lebensversicherung betreiben würde.
(2)Unbeschadet der Artikel 100 und 128 müssen die in Artikel 73 Absätze 2 und 5 genannten Versicherungsunternehmen Folgendes berechnen: a) eine fiktive Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung in Bezug auf ihre Lebensversicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit, und zwar dergestalt, als ob das betreffende Unternehmen lediglich diese Tätigkeit ausübt, und auf der Grundlage der in Absatz 6 genannten getrennten Buchungen; und b) eine fiktive Nichtlebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung in Bezug auf ihre Nichtlebensversicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit, und zwar dergestalt, als ob das betreffende Unternehmen lediglich diese Tätigkeit ausübt, und auf der Grundlage der in Absatz 6 genannten getrennten Buchungen;
(3)Die in Artikel 73 Absätze 2 und 5 genannten Versicherungsunternehmen unterlegen zumindest die folgenden Posten durch einen gleichwertigen Betrag an anrechnungsfähigen Basiseigenmittelbestandteilen: a) die fiktive Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung in Bezug auf ihre Lebensversicherungstätigkeit; b) die fiktive Nichtlebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung in Bezug auf ihre Nichtlebensversicherungstätigkeit. Die in Unterabsatz 1 genannten finanziellen Mindestverpflichtungen, die in Bezug auf eine Lebensversicherungstätigkeit und eine Nichtlebensversicherungstätigkeit bestehen, dürfen nicht von der anderen Tätigkeit getragen werden.
(4)Solange die in Absatz 3 genannten finanziellen Mindestverpflichtungen erfüllt sind, kann das Unternehmen, sofern die Aufsichtsbehörde informiert ist, zur Bedeckung der in Artikel 100 genannten Solvenzkapitalanforderung explizite Bestandteile der anrechnungsfähigen Eigenmittel verwenden, die noch für die eine oder andere Tätigkeit zur Verfügung stehen.
(5)Die Aufsichtsbehörden überwachen durch Untersuchung der Ergebnisse sowohl der Lebens- als auch der Nichtlebensversicherungstätigkeiten die Erfüllung der Anforderungen der Absätze 1 bis 4.
(6)Die Buchungen werden so vorgenommen, dass die Quellen der Ergebnisse für die Lebens- und die Nichtlebensversicherungstätigkeit gesondert ersichtlich sind. Sämtliche Einnahmen, insbesondere Prämien, Leistungen der Rückversicherer, Kapitalerträge, und Ausgaben, insbesondere Versicherungsleistungen, Zuführung zu den versicherungstechnischen Rückstellungen, Rückversicherungsprämien und Betriebsausgaben für die Versicherungsgeschäfte werden jeweils nach ihrem Ursprung gegliedert. Die den beiden Tätigkeiten gemeinsamen Beträge werden nach einem Verteilungsschlüssel buchungsmäßig umgelegt, der der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. Die Versicherungsunternehmen haben anhand der Buchungen eine Übersicht zu erstellen, in der die Bestandteile der anrechnungsfähigen Basiseigenmittel zur Bedeckung jeder der in Absatz 2 genannten fiktiven Mindestkapitalanforderung klar gemäß Artikel 98 Absatz 4 aufgeführt sind.
(7)Bei Unzulänglichkeit des Betrags der anrechnungsfähigen Basiseigenmittelbestandteile in Bezug auf eine dieser Tätigkeiten im Hinblick auf die Bedeckung der in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten finanziellen Mindestverpflichtungen wenden die Aufsichtsbehörden unabhängig davon, welche Ergebnisse bei der anderen Tätigkeit erzielt worden sind, auf die defizitäre Tätigkeit die durch diese Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen an. Abweichend von Absatz 3 Unterabsatz 2 können diese Maßnahmen die Genehmigung zur Übertragung anrechnungsfähiger Basiseigenmittelbestandteile von einer Tätigkeit auf die andere umfassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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