Art. 75 – Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass — sofern nicht anderweitig festgelegt — die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihre Vermögenswerte und Verbindlichkeiten wie folgt bewerten: a) die Vermögenswerte werden mit dem Betrag bewertet, zu dem sie zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern getauscht werden könnten; b) die Verbindlichkeiten werden mit dem Betrag bewertet, zu dem sie zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern übertragen oder beglichen werden könnten. Bei der Bewertung der Verbindlichkeiten gemäß Buchstabe b wird keine Berichtigung zwecks Berücksichtigung der Bonität des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens vorgenommen.
(2)Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen zur Festlegung der Methoden und Annahmen, die bei der Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 zu verwenden sind. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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