Art. 88 – Basiseigenmittel

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

Die Basiseigenmittel setzen sich aus den folgenden Bestandteilen zusammen:
1.dem Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 75 und Abschnitt 2 bewertet wurden;
2.den nachrangigen Verbindlichkeiten.
Vom Überschussbetrag im Sinne von Nummer 1 wird der Betrag der vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gehaltenen eigenen Aktien abgezogen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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