Art. 89 – Ergänzende Eigenmittel

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

(1)Die ergänzenden Eigenmittel setzen sich aus Bestandteilen zusammen, die nicht zu den Basiseigenmitteln zählen und die zum Ausgleich von Verlusten eingefordert werden können. Die ergänzenden Eigenmittel können die folgenden Bestandteile umfassen, sofern diese nicht zu den Basiseigenmitteln zählen: a) Teil des nicht eingezahlten Grundkapitals oder des nicht eingezahlten Gründungsstocks, der nicht aufgerufen wurde; b) Kreditbriefe und Garantien; c) alle sonstigen rechtsverbindlichen Verpflichtungen, die die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen erhalten haben. Im Falle von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variabler Nachschussverpflichtung können die ergänzenden Eigenmittel auch künftige Forderungen umfassen, die dieser Verein gegenüber seinen Mitgliedern hat, indem er innerhalb der folgenden zwölf Monate Nachschüsse einfordert.
(2)Sobald ein Bestandteil der ergänzenden Eigenmittel eingezahlt oder eingefordert wurde, ist er als Vermögenswert zu behandeln und ist nicht länger Bestandteil der ergänzenden Eigenmittel.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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