SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)
(1)Die Kommission erlässt Durchführungsmaßnahmen, in denen Folgendes näher bestimmt wird: a) Kriterien für die Gewährung der aufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 90; b) Behandlung der Beteiligungen im Sinne von Artikel 212 Absatz 2 Unterabsatz 3 an Finanz- und Kreditinstituten im Hinblick auf die Bestimmung der Eigenmittel. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 301 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(2)Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b umfassen die folgenden Beteiligungen: a) Beteiligungen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen an: i) Kreditinstituten und Finanzinstituten im Sinne von Artikel 4 Absätze 1 und 5 der Richtlinie 2006/48/EG, ii) Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG; b) nachrangige Forderungen und Instrumente, auf die in Artikel 63 und Artikel 64 Absatz 3 der Richtlinie 2006/48/EG Bezug genommen wird und die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gegenüber den in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Unternehmen besitzen, an denen sie wiederum eine Beteiligung halten.
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