Art. 93 – Zur Einstufung der Eigenmittel in Klassen („Tiers“) verwendete Merkmale und Eigenschaften

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

(1)Die Eigenmittel werden in drei Klassen („Tiers“) unterteilt. Die Einstufung der Eigenmittelbestandteile richtet sich danach, ob es sich um Basiseigenmittelbestandteile oder ergänzende Eigenmittelbestandteile handelt und inwieweit sie folgende Merkmale aufweisen: a) der Bestandteil ist verfügbar oder bei Bedarf einforderbar, um Verluste unter Zugrundelegung der Unternehmensfortführungsprämisse sowie im Falle der Liquidation vollständig aufzufangen (ständige Verfügbarkeit); b) im Falle der Liquidation ist der Gesamtbetrag des Bestandteils verfügbar, um Verluste aufzufangen, und die Rückzahlung der Bestandteile an ihre Inhaber wird solange verweigert, bis alle anderen Verpflichtungen, einschließlich der Verpflichtungen der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gegenüber den Versicherungsnehmern und den Anspruchsberechtigten von Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen erfüllt worden sind (Nachrangigkeit).
(2)Bei der Beurteilung, inwieweit Eigenmittelbestandteile gegenwärtig und in Zukunft die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Merkmale aufweisen, wird die Laufzeit des Bestandteils, insbesondere die Frage, ob er befristet ist, gebührend berücksichtigt. Ist ein Eigenmittelbestandteil befristet, wird seine relative Laufzeit im Vergleich zur Laufzeit der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen des Unternehmens berücksichtigt (ausreichende Laufzeit). Darüber hinaus wird berücksichtigt, ob folgende Eigenschaften vorhanden sind: a) der Bestandteil ist frei von Anforderungen oder Anreizen zur Rückzahlung des Nominalbetrags (keine Rückzahlungsanreize); b) der Bestandteil ist frei von obligatorischen festen Kosten (keine obligatorischen laufenden Kosten); c) der Bestandteil ist frei von sonstigen Belastungen (keine Belastungen).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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