Art. 96 – Einstufung der für Versicherungen spezifischen Eigenmittelbestandteile

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

Unbeschadet Artikel 95 und Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe a gelten für die Zwecke dieser Richtlinie die folgenden Einstufungen:
1.Überschussfonds, die unter Artikel 91 Absatz 2 fallen, werden in „Tier 1“ eingestuft;
2.Kreditbriefe und Garantien, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden, werden in „Tier 2“ eingestuft;
3.alle künftigen Forderungen, die von von Reedern gegründeten Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen, die nur die in den Zweigen 6, 12 und 17 von Anhang I Teil A genannten Risiken versichern, gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können, werden als „Tier 2“ eingestuft.
Gemäß Artikel 94 Absatz 2 Unterabsatz 2 werden alle künftigen Forderungen, die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können und die nicht unter Unterabsatz 1 Nummer 3 fallen, als „Tier 2“ eingestuft, wenn sie die in Artikel 93 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Merkmale weitgehend aufweisen, wobei die in Artikel 93 Absatz 2 genannten Eigenschaften berücksichtigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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