Art. 98 – Anrechnungsfähigkeit und Begrenzungen für „Tier 1“, „Tier 2“ und „Tier 3“

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

(1)In Bezug auf die Einhaltung der Solvenzkapitalanforderung unterliegen die anrechnungsfähigen Beträge der Bestandteile von „Tier 2“ und „Tier 3“ quantitativen Begrenzungen. Diese Begrenzungen müssen sicherstellen, dass zumindest folgende Bedingungen erfüllt sind: a) der Anteil der „Tier 1“-Bestandteile an den anrechnungsfähigen Eigenmitteln liegt über einem Drittel des Gesamtbetrags der anrechnungsfähigen Eigenmittel, b) der anrechnungsfähige Betrag der „Tier 3“-Bestandteile macht weniger als ein Drittel des Gesamtbetrags der anrechnungsfähigen Eigenmitteln aus.
(2)In Bezug auf die Einhaltung der Mindestkapitalanforderung unterliegt der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile, der zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung anrechnungsfähig ist und in „Tier 2“ eingestuft ist, quantitativen Begrenzungen. Diese Begrenzungen müssen sicherstellen, dass der Anteil der „Tier 1“-Bestandteile an den anrechnungsfähigen Basiseigenmitteln über der Hälfte des Gesamtbetrags der anrechnungsfähigen Basiseigenmittel liegt.
(3)Der anrechnungsfähige Betrag der Eigenmittel, die der Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung gemäß Artikel 100 dienen, hat der Summe aus dem Betrag von „Tier 1“, dem anrechnungsfähigen Betrag von „Tier 2“ und dem anrechnungsfähigen Betrag von „Tier 3“ zu entsprechen.
(4)Der anrechnungsfähige Betrag der Basiseigenmittel, die der Bedeckung der Mindestkapitalanforderung gemäß Artikel 128 dienen, hat der Summe aus dem Betrag von „Tier 1“ und dem anrechnungsfähigen Betrag der Basiseigenmittelbestandteile von „Tier 2“ zu entsprechen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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