Art. 101 – Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

(1)Die Solvenzkapitalanforderung wird gemäß Absätzen 2 bis 5 berechnet.
(2)Die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung erfolgt unter der Annahme, dass das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit nach dem Grundsatz der Unternehmensfortführung betreibt.
(3)Die Solvenzkapitalanforderung wird so kalibriert, dass gewährleistet wird, dass alle quantifizierbaren Risiken, denen ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ausgesetzt ist, berücksichtigt werden. Sie deckt sowohl die laufende Geschäftstätigkeit als auch die in den folgenden zwölf Monaten erwarteten neuen Geschäfte ab. In Bezug auf die laufende Geschäftstätigkeit deckt sie nur unerwartete Verluste ab. Sie entspricht dem Value-at-Risk der Basiseigenmittel eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zu einem Konfidenzniveau von 99,5 % über den Zeitraum eines Jahres.
(4)Die Solvenzkapitalanforderung bedeckt zumindest die folgenden Risiken: a) nichtlebensversicherungstechnisches Risiko; b) lebensversicherungstechnisches Risiko; c) krankenversicherungstechnisches Risiko; d) Marktrisiko; e) Kreditrisiko; f) operationelles Risiko. Das in Unterabsatz 1 Buchstabe f genannte operationelle Risiko umfasst auch Rechtsrisiken, schließt aber Risiken, die sich aus strategischen Entscheidungen ergeben, ebenso aus wie Reputationsrisiken.
(5)Bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung berücksichtigen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Auswirkung der Risikominderungstechniken, sofern das Kreditrisiko und andere Risiken, die sich aus der Verwendung derartiger Techniken ergeben, in der Solvenzkapitalanforderung angemessen widergespiegelt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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