Art. 100 – Allgemeine Bestimmungen

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen anrechnungsfähige Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung besitzen.
Die Solvenzkapitalanforderung wird entweder gemäß der in Unterabschnitt 2 erläuterten Standardformel oder unter Verwendung eines in Unterabschnitt 3 erläuterten internen Modells berechnet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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