ErwGr. 28

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

Der Kapitalaufschlag sollte so lange beibehalten werden wie die Umstände, unter denen er verhängt wurde, nicht beseitigt sind. Weist das umfassende oder partielle interne Modell signifikante Schwächen auf oder versagt die Governance in signifikanter Weise, sollten die Aufsichtsbehörden sicherstellen, dass das betroffene Unternehmen alle erdenklichen Anstrengungen unternimmt, um die Schwächen, die zur Festsetzung des Kapitalaufschlags geführt haben, zu beheben. Wird der Standardansatz jedoch dem sehr spezifischen Risikoprofil eines Unternehmens nicht gerecht, kann der Kapitalaufschlag für mehrere Jahre beibehalten werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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