ErwGr. 31

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

Eine Funktion ist die administrative Kapazität zur Übernahme bestimmter Governanceaufgaben. Sofern in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist, hindert die Festlegung einer bestimmten Funktion das Unternehmen nicht daran, frei darüber zu entscheiden, wie diese Funktion in der Praxis organisiert wird. Dies sollte nicht zu unnötig belastenden Anforderungen führen, da der Wesensart, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit des betreffenden Unternehmens Rechnung zu tragen ist. Es sollte daher möglich sein, diese Funktionen mit eigenem Personal zu besetzen oder sich auf Beratung durch externe Fachleute zu stützen oder innerhalb der durch diese Richtlinie gesetzten Grenzen an Fachleute outzusourcen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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