ErwGr. 4

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

Es empfiehlt sich, bestimmte Unternehmen, die Versicherungsleistungen anbieten, aufgrund ihrer Größe, ihres Rechtsstatus, ihres — durch eine enge Verbindung zum öffentlichen Versicherungssystem gekennzeichneten — Wesens oder ihres spezifischen Leistungsangebots von der mit dieser Richtlinie geschaffenen Regelung auszunehmen. Außerdem ist es wünschenswert, bestimmte Anstalten einiger Mitgliedstaaten auszuschließen, deren Geschäftstätigkeit sich nur auf einen sehr engen Bereich erstreckt und gesetzlich auf ein bestimmtes Gebiet oder einen bestimmten Personenkreis beschränkt ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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