ErwGr. 41

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

Ziel der vom AEAVBA vorzulegenden Informationen und Berichte über Kapitalaufschläge ist es nicht, die Verwendung von Kapitalaufschlägen, so wie sie nach dieser Richtlinie zulässig ist, zu unterbinden, sondern zu einem noch höheren Grad der aufsichtlichen Konvergenz bei der Verwendung von Kapitalaufschlägen zwischen den Aufsichtsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten beizutragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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