ErwGr. 39

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

Es sollte ein Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden und den Behörden oder Einrichtungen vorgesehen werden, die aufgrund ihrer Funktion zur Stabilisierung des Finanzsystems beitragen. Folglich muss geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Informationsaustausch möglich sein sollte. Wenn Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Aufsichtsbehörden weitergegeben werden dürfen, sollten diese die Möglichkeit erhalten, ihre Zustimmung gegebenenfalls von der Einhaltung strenger Auflagen abhängig zu machen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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