ErwGr. 37

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

Um eine wirksame Beaufsichtigung outgesourcter Funktionen oder Tätigkeiten sicherzustellen, müssen die Aufsichtsbehörden des outsourcenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens Zugang zu allen einschlägigen Daten des outsourcenden Dienstleisters haben, unabhängig davon, ob letzterer der Aufsicht unterliegt, sowie über das Recht verfügen, Prüfungen vor Ort durchzuführen. Um Marktentwicklungen Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Bedingungen für ein Outsourcing weiterhin erfüllt werden, sollten die Aufsichtsbehörden im Voraus über das Outsourcing kritischer oder wichtiger Funktionen oder Tätigkeiten unterrichtet werden. Diese Vorgaben sollten den Arbeiten des Joint Forum Rechnung tragen und den aktuellen Regelungen und Gepflogenheiten im Bankensektor sowie der Richtlinie 2004/39/EG und ihrer Anwendung auf Kreditinstitute entsprechen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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