ErwGr. 55

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

Der Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen sollte daher dem Betrag entsprechen, den das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zahlen müsste, wenn es seine vertraglichen Rechte und Pflichten unverzüglich an ein anderes Unternehmen übertragen würde. Somit sollte der Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen dem Betrag entsprechen, den ein anderes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen (Referenzunternehmen) erwartungsgemäß benötigen würde, um die zugrunde liegenden Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen zu übernehmen und zu erfüllen. Die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen sollte die Beschaffenheit des zugehörigen Versicherungsportfolios widerspiegeln. Unternehmensspezifische Informationen, wie Informationen über Schadensregulierung und -aufwendungen, sollten folglich nur insofern in ihre Berechnung eingehen, als diese Informationen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in die Lage versetzen, die Beschaffenheit ihres Versicherungsportfolios besser abzubilden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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