ErwGr. 53

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

Damit Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihren Verpflichtungen gegenüber Versicherungsnehmern und Begünstigten nachkommen können, sollten die Mitgliedstaaten diesen Unternehmen die Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen vorschreiben. Die Grundsätze und die versicherungsmathematische und statistische Methodik, die der Berechnung dieser versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde liegen, sollten gemeinschaftsweit harmonisiert werden, um die Vergleichbarkeit und Transparenz zu verbessern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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