ErwGr. 51

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

Überschussfonds sollten im Einklang mit dem in dieser Richtlinie festgelegten wirtschaftlichen Ansatz bewertet werden. In diesem Zusammenhang sollte ein bloßer Hinweis auf die Bewertung der Überschussfonds im Jahresabschluss nicht ausreichend sein. Entsprechend den Eigenmittelanforderungen sollten die Überschussfonds den in dieser Richtlinie für die Einstufung in Klassen („Tiers“) festgelegten Kriterien unterliegen. Dies bedeutet unter anderem, dass nur Überschussfonds, die die Voraussetzungen für die Einstufung in „Tier 1“ erfüllen, als „Tier 1“-Kapital betrachtet werden sollten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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