ErwGr. 48

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

Grundsätzlich sind Mittel, die frei von vorhersehbaren Verpflichtungen sind, verfügbar, um durch ungünstige Geschäftsschwankungen verursachte Verluste sowohl unter Zugrundelegung der Unternehmensfortführungsprämisse als auch im Falle der Liquidation aufzufangen. Aus diesem Grund sollte der größte Teil des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, die gemäß den Grundsätzen dieser Richtlinie bewertet werden, als qualitativ hochwertiges Kapital („Tier 1“) behandelt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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