ErwGr. 47

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

Entsprechend diesem Ansatz sollten die Kapitalanforderungen durch Eigenmittel gedeckt werden, wobei es unerheblich ist, ob diese bilanzieller oder außerbilanzieller Art sind. Da nicht alle Finanzmittel im Falle einer Liquidation und unter Zugrundelegung der Unternehmensfortführungsprämisse einen vollständigen Verlustausgleich bieten, sollten die Eigenmittelbestandteile nach Qualitätskriterien in drei Klassen („Tiers“) aufgeschlüsselt und der auf die Kapitalanforderungen anrechenbare Eigenmittelbetrag entsprechend begrenzt werden. Die für die Eigenmittelbestandteile geltenden Grenzen sollten nur für die Bestimmung der Solvabilitätssituation von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gelten und die Handlungsfreiheit dieser Unternehmen beim internen Kapitalmanagement nicht weiter einschränken.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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