ErwGr. 49

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

Nicht alle Vermögenswerte innerhalb eines Unternehmens sind frei von Beschränkungen. In einigen Mitgliedstaaten sind bestimmte Produkte Sonderverbände, in denen einer bestimmten Kategorie von Versicherungsnehmern mehr Rechte an den Vermögenswerten innerhalb ihres eigenen „Sonderverbands“ eingeräumt werden. Obwohl diese Vermögenswerte für die Zwecke der Ermittlung der Eigenmittel bei der Berechnung des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind, können sie tatsächlich nicht zur Deckung von Risiken außerhalb des Sonderverbands bereitgestellt werden. Um mit dem wirtschaftlichen Ansatz in Einklang zu stehen, muss die Bewertung des Eigenmittelbedarfs angepasst werden, damit sie die unterschiedliche Art der Vermögenswerte widerspiegelt, die Teil einer Vereinbarung über einen Sonderverband sind. Ebenso sollte die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung die mit diesem Sonderverband verbundene Reduzierung der Bündelung oder Diversifizierung widerspiegeln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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