ErwGr. 60

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

Die Aufsichtsregelung sollte eine risikosensible Anforderung umfassen, die auf einer prospektiven Berechnung beruht, um ein angemessenes und zeitiges Eingreifen der Aufsichtsbehörden sicherzustellen (Solvenzkapitalanforderung) sowie auf einer Sicherheitsschwelle, unter die die Finanzmittel nicht absinken sollten (Mindestkapitalanforderung). Beide Kapitalanforderungen sollten gemeinschaftsweit harmonisiert werden, um einen einheitlichen Schutz der Versicherungsnehmer zu erreichen. Mit Blick auf eine reibungslose Funktionsweise der vorliegenden Richtlinie sollte zwischen der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung angemessener Raum für abgestufte Maßnahmen bestehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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