ErwGr. 63

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

Um sicherzustellen, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen kontinuierlich unter Berücksichtigung von Veränderungen in ihrem Risikoprofil anrechenbare Eigenmittel halten, die die Solvenzkapitalanforderung abdecken, sollten diese Unternehmen die Solvenzkapitalanforderung mindestens einmal jährlich berechnen, ständig überwachen und neu berechnen, sobald sich das Risikoprofil entscheidend ändert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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