ErwGr. 64

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

Um ein gutes Risikomanagement zu fördern und die gesetzlichen Kapitalanforderungen mit den Branchengepflogenheiten in Einklang zu bringen, sollte die Solvenzkapitalanforderung bei dem ökonomischen Kapital angesetzt werden, das Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen halten müssen, um sicherzustellen, dass es höchstens in einem von 200 Fällen zur Insolvenz kommen kann oder diese Unternehmen mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,5 % in den kommenden zwölf Monaten weiterhin in der Lage sein werden, ihren Verpflichtungen gegenüber den Versicherungsnehmern und Begünstigten nachzukommen. Dieses ökonomische Kapital sollte auf der Grundlage des tatsächlichen Risikoprofils dieser Unternehmen berechnet werden, wobei die Auswirkungen etwaiger Risikominderungstechniken und Diversifikationseffekte zu berücksichtigen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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