ErwGr. 76

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

In Anbetracht der wachsenden Mobilität der Bürger der Union wird die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zunehmend grenzüberschreitend angeboten. Um zu gewährleisten, dass das Grüne-Karte-System und die Vereinbarungen zwischen den nationalen Büros der Kraftfahrzeugversicherer weiterhin ordnungsgemäß funktionieren, sollten die Mitgliedstaaten von Versicherungsunternehmen, die auf ihrem Gebiet im Rahmen der Dienstleistungserbringung Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen anbieten, verlangen können, dass sie sich dem nationalen Versicherungsbüro und dem in diesem Mitgliedstaat eingerichteten Garantiefonds anschließen und sich an deren Finanzierung beteiligen. Der Mitgliedstaat der Dienstleistung sollte von Unternehmen, die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen anbieten, verlangen, dass sie in seinem Gebiet einen Vertreter benennen, der alle erforderlichen Informationen über Schadensfälle zusammenträgt und das betreffende Unternehmen vertritt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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