ErwGr. 78

SOLVENCY2 · betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)

Für den Fall, dass sich ein Versicherungsunternehmen in dem Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, oder in dem Mitgliedstaat der Verpflichtung nicht an die geltenden Vorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses hält, sollten Sanktionen vorgesehen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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