Art. 27 – Inkrafttreten und Anwendung

TAXONOMIE_VO · über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088

(1)Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2)Die Artikel 4, 5, 6 und 7 sowie Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3 finden Anwendung: a) ab dem 1. Januar 2022 auf die Umweltziele nach Artikel 9 Buchstaben a und b; b) ab dem 1. Januar 2023 auf die Umweltziele nach Artikel 9 Buchstaben c bis f.
(3)Artikel 4 gilt nicht für Steueranreize auf Grundlage von Zertifikaten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen und mit denen Anforderungen an Finanzprodukte festgelegt werden, die zur Finanzierung nachhaltiger Projekte dienen sollen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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