über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088
TAXONOMIE_VO · 28 Artikel · 60 Erwägungsgründe
- Art. 1Gegenstand und Anwendungsbereich
- Art. 2Begriffsbestimmungen
- Art. 3Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten
- Art. 4Anwendung der Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten bei öffentlichen Maßnahmen, Normen und Kennzeichnungen
- Art. 5Transparenz in vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten bei ökologisch nachhaltigen Investitionen
- Art. 6Transparenz in vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten bei Finanzprodukten, mit denen ökologische Merkmale beworben werden
- Art. 7Transparenz in vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten bei anderen Finanzprodukten
- Art. 8Transparenz in nichtfinanziellen Erklärungen bei Unternehmen
- Art. 9Umweltziele
- Art. 10Wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz
- Art. 11Wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel
- Art. 12Wesentlicher Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
- Art. 13Wesentlicher Beitrag zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft
- Art. 14Wesentlicher Beitrag zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
- Art. 15Wesentlicher Beitrag zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
- Art. 16Ermöglichende Tätigkeiten
- Art. 17Erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele
- Art. 18Mindestschutz
- Art. 19Anforderungen an technische Bewertungskriterien
- Art. 20Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen
- Art. 21Zuständige Behörden
- Art. 22Maßnahmen und Sanktionen
- Art. 23Ausübung der Befugnisübertragung
- Art. 24Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für nachhaltiges Finanzwesen
- Art. 25Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088
- Art. 2aGrundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
- Art. 26Überprüfung
- Art. 27Inkrafttreten und Anwendung
Erwägungsgründe (60)
- ErwGr. 1
- ErwGr. 2
- ErwGr. 3
- ErwGr. 4
- ErwGr. 5
- ErwGr. 6
- ErwGr. 7
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- ErwGr. 32
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- ErwGr. 40
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