ErwGr. 24

TAXONOMIE_VO · über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088

Eine Wirtschaftstätigkeit, mit der das Umweltziel des Klimaschutzes verfolgt wird, sollte wesentlich dazu beitragen, die Treibhausgasemissionen zu stabilisieren, indem sie vermieden oder verringert werden oder der Speicherung von Treibhausgasen verstärkt wird. Die Wirtschaftstätigkeit sollte gemäß dem langfristigen Temperaturziel des Übereinkommens von Paris stehen. Dieses Umweltziel sollte entsprechend dem einschlägigen Unionsrecht, einschließlich der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8), ausgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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