ErwGr. 53

TAXONOMIE_VO · über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088

Die Kommission sollte die bestehende Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für nachhaltiges Finanzwesen weiterführen und ihr einen formellen Status verleihen. Die Aufgabe dieser Sachverständigengruppe wird u. a. darin bestehen, die Kommission hinsichtlich der Angemessenheit der technischen Bewertungskriterien und des Ansatzes der Plattform zur Entwicklung dieser Kriterien zu beraten. Zu diesem Zweck sollte die Kommission die Mitgliedstaaten im Wege regelmäßiger Sitzungen der Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für nachhaltiges Finanzwesen auf dem Laufenden halten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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