ErwGr. 50

TAXONOMIE_VO · über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088

Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei der Entwicklung der technischen Bewertungskriterien angemessene Konsultationen durchführt, die in Einklang mit der Agenda für bessere Rechtsetzung stehen. Am Verfahren zur Festlegung und Aktualisierung der technischen Bewertungskriterien sollten die einschlägigen Interessenträger beteiligt werden, und die Beratung durch Sachverständige, die über nachgewiesene Kenntnisse und Erfahrung in den betreffenden Bereichen verfügen, sollte ebenfalls einfließen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission eine Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen (im Folgenden „Plattform“) einrichten. Die Plattform sollte sich aus Sachverständigen aus dem öffentlichen sowie dem privaten Sektor zusammensetzen. Zu den Sachverständigen des öffentlichen Sektors sollten Vertreter der Europäischen Umweltagentur, der Europäischen Aufsichtsbehörden und der Europäischen Investitionsbank sowie der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte zählen. Zu den Sachverständigen aus dem Privatsektor sollten Finanzmarkt und Nichtfinanzmarktteilnehmer sowie Unternehmen, die einschlägige Branchen repräsentieren, und Personen mit Expertenwissen im Bereich Rechnungslegung und Berichterstattung zählen. Die Plattform sollte auch Sachverständige umfassen, die die Zivilgesellschaft repräsentieren, auch Experten im Bereich Umwelt, Soziales, Arbeitswelt und Unternehmensführung. Die Finanzmarktteilnehmer sollten dazu angehalten werden, die Kommission zu unterrichten, wenn sie der Auffassung sind, dass eine Wirtschaftstätigkeit, die nicht die technischen Bewertungskriterien erfüllt oder für die noch keine derartigen Kriterien festgelegt worden sind, als ökologisch nachhaltig erachtet werden sollte, um der Kommission bei der Bewertung zu helfen, ob die technischen Bewertungskriterien zu ergänzen oder zu aktualisieren sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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