ErwGr. 49

TAXONOMIE_VO · über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088

Es sollten geeignete technische Bewertungskriterien für den Verkehrssektor festgelegt werden, auch für rollendes Material. Diese Bewertungskriterien sollten berücksichtigen, dass der Verkehrssektor, einschließlich des internationalen Seeverkehrs, fast 26 % der gesamten Treibhausgasemissionen in der Union verursacht. Wie dem Aktionsplan „Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ zu entnehmen ist, entfallen etwa 30 % des zusätzlichen jährlichen Investitionsbedarfs für nachhaltige Entwicklung in der Union auf den Verkehrssektor, beispielsweise durch den Ausbau der Elektrifizierung oder durch die Unterstützung beim Übergang zu umweltfreundlicheren Verkehrsträgern im Zuge der Förderung von Verkehrsverlagerung und besseres Verkehrsmanagement.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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