ErwGr. 39

TAXONOMIE_VO · über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088

Da es einige Wirtschaftstätigkeiten gibt, die sich negativ auf die Umwelt auswirken, kann ein wesentlicher Beitrag zu einem oder mehreren Umweltzielen auch darin bestehen, dass solche negativen Auswirkungen verringert werden. Für derartige Wirtschaftstätigkeiten sollten technische Bewertungskriterien festgelegt werden, die auf eine wesentliche Verbesserung der Umweltleistung — unter anderem im Vergleich zum Branchendurchschnitt — abstellen, gleichzeitig jedoch während der Lebensdauer der finanzierten Wirtschaftstätigkeit umweltschädliche — einschließlich kohlenstoffintensiver — Lock-in-Effekte verhindern. Diese Kriterien sollten auch die langfristigen Auswirkungen einer bestimmten Wirtschaftstätigkeit berücksichtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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