Art. 9 – Umweltziele

TAXONOMIE_VO · über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gilt Folgendes als Umweltziel:
a)Klimaschutz;
b)Anpassung an den Klimawandel;
c)die nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen;
d)der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft;
e)Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung;
f)der Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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