Art. 80

UCITS · zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Investmentgesellschaft und für jeden Investmentfonds, den sie verwaltet, eine Verwaltungsgesellschaft, die den OGAW direkt oder über eine andere natürliche oder juristische Person, die in ihrem Namen und unter ihrer vollen und unbedingten Haftung handelt, verkauft, den Anlegern rechtzeitig vor der vorgeschlagenen Zeichnung der Anteile des OGAW die wesentlichen Informationen für den Anleger für diesen OGAW zur Verfügung stellt.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Investmentgesellschaft für jeden Investmentfonds, den sie verwaltet, eine Verwaltungsgesellschaft, die den OGAW weder direkt noch über eine andere natürliche oder juristische Person, die in ihrem eigenen Namen und unter ihrer vollen und unbedingten Haftung Anlegern handelt, verkauft, den Produktgestaltern sowie Intermediären, die Anlegern Anlagen in solche OGAW oder in Produkte, die Anlagerisiken solcher OGAW einschließen, vermitteln, verkaufen oder sie dazu beraten, die wesentlichen Informationen für den Anleger auf deren Antrag bereitstellen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Intermediäre, die Anlegern potenzielle Anlagen in OGAW verkaufen oder sie dazu beraten, ihren Kunden beziehungsweise potenziellen Kunden die wesentlichen Informationen für den Anleger zur Verfügung stellen.
(3)Die wesentlichen Informationen für den Anleger werden den Anlegern kostenlos bereitgestellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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