Art. 83

UCITS · zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)

(1)Folgende Organismen dürfen keine Kredite aufnehmen: a) Investmentgesellschaften; b) Verwaltungsgesellschaften oder Verwahrstellen für Rechnung von Investmentfonds. Ein OGAW darf jedoch Fremdwährung durch ein „Back-to-back“- Darlehen erwerben.
(2)Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den OGAW die Aufnahme von Krediten genehmigen, sofern es sich um Kredite handelt, a) die vorübergehend aufgenommen werden und die sich belaufen — im Falle von Investmentgesellschaften auf nicht mehr als 10 % ihres Vermögens, — im Falle eines Investmentfonds auf nicht mehr als 10 % des Wertes des Sondervermögens; b) die den Erwerb von Immobilien ermöglichen sollen, die für die unmittelbare Ausübung ihrer Tätigkeit unerlässlich sind, und sich im Falle von Investmentgesellschaften auf nicht mehr als 10 % ihres Vermögens belaufen. Falls ein OGAW genehmigte Kredite gemäß Buchstaben a und b aufnimmt, dürfen diese Kredite zusammen 15 % seines Vermögens nicht übersteigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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