ErwGr. 23

UCITS · zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)

Der Herkunftsmitgliedstaat des OGAW muss über sämtliche erforderlichen Mittel verfügen, um gegen Verstöße jeder Art gegen die Regeln des OGAW vorzugehen. Deshalb sollten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW Präventivmaßnahmen und Sanktionen gegen die Verwaltungsgesellschaft ergreifen können. Als ultima ratio sollten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW von der Verwaltungsgesellschaft verlangen können, die Verwaltung des OGAW einzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Bestimmungen erlassen, um in einem solchen Fall eine ordnungsgemäße Verwaltung oder Liquidation des OGAW zu gewährleisten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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