ErwGr. 24

UCITS · zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)

Um einer „Aufsichtsarbitrage“ vorzubeugen und das Vertrauen in die Wirksamkeit der Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zu verbessern, sollte die Zulassung verweigert werden, wenn ein OGAW gehindert ist, seine Anteile in seinem Herkunftsmitgliedstaat zu vertreiben. Nach seiner Zulassung sollte der OGAW frei darüber entscheiden können, in welchem Mitgliedstaat bzw. in welchen Mitgliedstaaten seine Anteile im Einklang mit dieser Richtlinie vertrieben werden sollen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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