ErwGr. 27

UCITS · zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)

Trotz der Notwendigkeit einer Konsolidierung zwischen OGAW stoßen Verschmelzungen von OGAW in der Gemeinschaft auf zahlreiche rechtliche und administrative Schwierigkeiten. Daher müssen, um das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, Gemeinschaftsvorschriften festgelegt werden, die Verschmelzungen zwischen OGAW (und deren Teilfonds) erleichtern. Wenngleich einige Mitgliedstaaten wahrscheinlich nur Fonds in Vertragsform zulassen werden, sollten grenzüberschreitende Verschmelzungen zwischen allen Arten von OGAW (in Vertragsform, in Satzungsform oder in Form des Trust) von jedem Mitgliedstaat zugelassen und anerkannt werden, ohne dass die Mitgliedstaaten neue Rechtsformen von OGAW in ihre nationalen Rechtsvorschriften einführen müssen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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