ErwGr. 29

UCITS · zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)

Um die Interessen der Anleger zu wahren, sollten die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass geplante inländische oder grenzüberschreitende Verschmelzungen zwischen OGAW von ihren zuständigen Behörden genehmigt werden müssen. Bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen sollten die zuständigen Behörden des übertragenden OGAW die Verschmelzung genehmigen, um sicherzustellen, dass die Interessen der Anteilinhaber, die faktisch den OGAW wechseln, gebührend geschützt werden. Gehen bei einer Verschmelzung mehrere OGAW mit Sitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten auf, so müssen die zuständigen Behörden jedes einzelnen übertragenden OGAW die Verschmelzung in enger Zusammenarbeit, die auch einen geeigneten Informationsaustausch umfasst, genehmigen. Da auch die Interessen der Anteilinhaber des übernehmenden OGAW angemessen gewahrt bleiben müssen, sollten sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des übernehmenden OGAW berücksichtigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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