ErwGr. 66

UCITS · zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)

Um den Zugang eines OGAW zu den Märkten anderer Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollte ein OGAW lediglich dazu verpflichtet sein, die wesentlichen Informationen für den Anleger in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen seines Aufnahmemitgliedstaats oder in eine von dessen zuständigen Behörden akzeptierte Sprache übersetzen zu lassen. In den wesentlichen Informationen für den Anleger ist anzugeben, in welcher Sprache andere obligatorische Unterlagen und zusätzliche Informationen erhältlich sind. Übersetzungen sollten in der Verantwortlichkeit des OGAW angefertigt werden, der auch entscheiden sollte, ob eine einfache Übersetzung ausreicht oder eine beeidigte Übersetzung erforderlich ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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