ErwGr. 69

UCITS · zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)

Die Befugnisse der zuständigen Behörden müssen stärker aneinander angeglichen werden, um in sämtlichen Mitgliedstaaten die gleiche Durchsetzung dieser Richtlinie zu erreichen. Ein gemeinsamer Mindestkatalog von Befugnissen, die mit den im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich der Finanzdienstleistungen auf die zuständigen Behörden übertragenen Befugnissen vereinbar sind, sollte eine wirksame Überwachung garantieren. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten Regeln für Sanktionen festlegen, die strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Sanktionen beinhalten können, sowie verwaltungstechnische Maßnahmen vorsehen, die bei Verstößen gegen diese Richtlinie zu verhängen sind. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen durchgesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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